Lieferkosten & Zahlungsmittel
Präambel
applantic GmbH. Applantic GmbH, Mühlbachstraße 3, 5061 Elsbethen (im Folgenden applantic) ist Anbieter einer online Plattform, die über eine App und auch über ein Web-Portal betrieben wird, auf welcher sich Sportvereine präsentieren können, um mit Sponsoren, Ausrüstern, Verbänden und Privatpersonen für künftige Partnerschaften in Kontakt zu treten. Über diese Plattform besteht für den jeweiligen Verein die Möglichkeit ein eigenes Vereinsprofil anzulegen und dort sämtliche Informationen über den Verein bekanntzugeben, um dadurch das Vereinsprofil mit den Nutzern der Plattform zu teilen. Überdies besteht die Möglichkeit, dass Sponsoren in das jeweilige Vereinsprofil Werbeflächen einbinden.
Plattform „sportible". applantic tritt als reiner Plattformanbieter auf.
Vertragsverhältnis zwischen Verein und Nutzer. applantic ist lediglich Plattformanbieter. Für den Inhalt des Vereinsprofil ist der jeweilige Verein selbst verantwortlich. Verträge über etwaige Partnerschaften kommen daher ausschließlich zwischen den Vereinen und den jeweiligen Nutzern der Plattform zustande.
Geltung
Vertragsgrundlagen. applantic schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von applantic erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen applantic und dem Vertragspartner und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen applantic und dem jeweiligen Vertragspartner in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von applantic werden dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn Konsumenten nicht binnen vier Wochen bzw. Unternehmer nicht binnen zwei Wochen widersprechen.
Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.
Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt bei Unternehmern auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
Vertragsbestandteile von Seiten des Vertragspartners. Von Seiten des Vertragspartners kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von applantic nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von applantic in das Angebot integriert oder von applantic zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.
Von Seiten des Vertragspartners kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von applantic nur dann wirksam, wenn diese von applantic mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht applantic der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Vertragspartners ausdrücklich.
Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Vertragspartners durch applantic bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Vertragspartners, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).
Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von applantic gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von applantic und von Vertragselementen des Vertragspartners gehen alle Vertragselemente von applantic vor.
Vorgehen bei Unwirksamkeit bei Unternehmen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung bei Verträgen mit Unternehmern durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.
Vertragsabschluss
Angebot durch applantic. Angebote von applantic an den Vertragspartner, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Vertragspartner oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.
Angebot durch den Vertragspartner. Erteilt der Vertragspartner aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von applantic, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Vertragspartner als Unternehmer an diesen zwei Wochen bzw. als Konsument an diesen eine Woche ab dessen Zugang bei applantic gebunden.
Annahme durch applantic. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch applantic zustande.
Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass applantic z.B. durch für den Vertragspartner ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass applantic den Auftrag annimmt.
Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.
Zugang. Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen ,welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.
Informationen für Vertragsabschlüsse. Die in § 9 Abs 1 Z 1-4 ECG normierten Informationspflichten von applantic werden abbedungen.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners Erfüllungsort bei Unternehmen. Erfüllungsort bei Verträgen mit Unternehmern ist der Sitz von applantic.
Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von applantic.
Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet applantic eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat applantic bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
Austauschbare Leistungen bei Unternehmen. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist applantic bei Verträgen mit Unternehmern berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
Fremdleistungen / Third Party Products. applantic ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder bei der Erbringung der Leistungen von applantic Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter einzusetzen (Fremdleistungen / Third Party Products).
Vereinbarte Fremdleistungen / Third Party Products. Wenn die Leistungen von applantic vereinbarungsgemäß konkret festgelegte Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte Dritter beinhalten, dann stellen diese Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter eine vereinbarte Fremdleistung / Third Party Products dar.
In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von applantic ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen / Third Party Products.
Integration von Leistungen, Produkten, Daten und Rechte durch den Vertragspartner. Sofern der Vertragspartner im Rahmen eines Hostings durch applantic Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Vertragspartners oder Dritter verarbeitet bzw. integriert, ist applantic bezüglich dieser Leistungen, Produkte, Daten und Rechte nur Hostprovider.
Termine und Fristen. Von applantic angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ausgenommen hievon sind im Webshop ausgewiesene Liefertermine und -fristen bei Verträgen mit Konsumenten.
Vertragslaufzeit. Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar.
Testabo. Sofern applantic die Möglichkeit eines kostenlosen Testabos bietet, kann dieses innerhalb der Laufzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für applantic unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei applantic oder den Auftragnehmern von applantic – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat applantic den Vertragspartner schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkungspflichten des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat applantic unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch applantic erforderlich sind.
Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.
Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Vertragspartner erst während der Erbringung der Leistungen durch applantic bekannt wird, hat der Vertragspartner diese unverzüglich nachzureichen.
Der Vertragspartner hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Vertragspartners entstehen, und insbesondere auch für den applantic dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern applantic aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Vertragspartners die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist applantic unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Vertragspartner einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Vertragspartner, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.
Wird applantic von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Vertragspartner beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Vertragspartner applantic zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
Umfang der Prüfpflichten von applantic. applantic hat die Leistungen so auszuführen, dass die von applantic erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).
applantic trifft jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch applantic erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Vertragspartner geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen.
Umfang der Prüfpflichten des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat die rechtlichen Prüfungen dahingehend, dass die Leistungen von applantic rechtlich alle Anforderungen des Vertragspartners erfüllen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.
Referenz. applantic ist berechtigt, bei Verträgen mit Unternehmern auf allen von applantic für den Vertragspartner erstellten Leistungen auf applantic und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von applantic Daten wie Namen und Logo des Vertragspartners, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner zu verwenden, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgelt zustehen würde.
Vertragspartner. Vertragspartner können Sponsoren, Ausrüster, Verbände und Mitglieder sein bzw. jede sonstige juristische und natürliche Person, die mit einem auf der Plattform befindlichen Verein eine Partnerschaft abschließt. Natürliche Personen müssen mindestens 18 Jahre alt und uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Applantic ist im Rahmen der Registrierung und laufender Kontrollen berechtigt, einen entsprechenden Nachweis (z.B. Identitätsnachweis) einzuholen. Bei Nichtvorliegen des Nachweises ist applantic berechtigt, das Profil des Vertragspartners bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu sperren.
Plattform
Veröffentlichung von Inhalten. Applantic schuldet lediglich die Veröffentlichung der von den jeweiligen Nutzern der Plattform bereitgestellten Informationen in Form eines Vereinsprofils gemäß der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden Leistungsbeschreibung in geschriebener Form von applantic. Das tatsächliche Zustandekommen eines Vertragsabschlusses zwischen den Vereinen und den Nutzern der Plattform wird nicht geschuldet.
Altersbeschränkung. Die Nutzung der App ist auf User beschränkt, welche das 13. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese haben bei der Registrierung wahrheitsgemäß ihr Alter bekanntzugeben. Für die Einbindung von Werbeflächen auf den Vereinsprofilen und für die Entgegennahme von Spenden durch die Sponsoren sind lediglich Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres berechtigt.
Inhalte. Jeder Verein/Nutzer ist für den auf der Plattform ersichtlichen Inhalt ausschließlich selbst verantwortlich. Jeder Verein/Nutzer darf sich nur einmal auf der Plattform registrieren und dort mehrere Kategorien angeben.
Aktualität. Jeder Verein ist selbst dafür verantwortlich, die auf der Plattform angegebenen Informationen auf dem aktuellen Stand zu halten und die damit verbundenen regelmäßigen Aktualisierungen selbst durchzuführen.
Änderung von Informationen durch applantic. applantic ist berechtigt, Beschreibungen und Informationen der Vereine/Nutzer auf deren Richtigkeit und Qualität zu prüfen und Änderungen vorzunehmen.
Entfernung von Vereinsprofilen. applantic ist berechtigt, Vereinsprofile, welche diesen Nutzungsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen oder in sonstiger wie auch immer gearteter Weise Rechte Dritter verletzen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder anstößigen Inhalte aufweisen, zu entfernen.
Rechteübertragung. Beim Anlegen von Vereinsprofilen versichert der jeweilige Verein, dass dieser in Besitz des uneingeschränkten Nutzungsrechtes für die auf der Plattform bereitgestellten Informationen samt Bildern und/oder Videos ist und dass der jeweilige Verein über die Einwilligung zur Bearbeitung, der werblichen Nutzung (insbesondere Veröffentlichung) sowie das Recht zur Übertragung dieser Rechte an applantic verfügt.
Der jeweilige Verein überträgt beim Erstellen des Vereinsprofiles diese Rechte zur werblichen Nutzung nicht exklusiv, aber ansonsten unbeschränkt, insbesondere mit dem Recht zur Bearbeitung und Verwendung in allen Medien, an applantic.
Verträge zwischen Verein und Partner
Zustandekommen von Verträgen. applantic stellt lediglich die technische Lösung zur Verfügung, die es den Vereinen ermöglicht, Profile auf der Plattform zu erstellen und zu veröffentlichen und es den Nutzern ermöglicht, so auf die auf der Plattform präsenten Vereine aufmerksam zu werden und künftige Partnerschaften (z.B. in Form eines Sponsorings oder Mitgliedsbeiträgen) einzugehen und auf diese Weise Verträge untereinander abzuschließen.
Sofern auf diese Weise ein Vertrag zustande kommt, kommt dieser ausschließlich zwischen dem Verein und dem Partner zustande. Applantic ist nicht Partei dieses Vertrages.
Zahlungen. Sämtliche Zahlungen aufgrund des geschlossenen Vertrages erfolgen direkt zwischen dem Verein und dem Partner.
Ansprüche der Partner. Sämtliche Ansprüche des Partners gegenüber dem Verein sind durch die Partner direkt beim jeweiligen Verein geltend zu machen. Applantic haftet für Ansprüche der Partner gegenüber dem Verein nicht.
Service-Level und Support/Beschwerdemanagement für Nutzer
Standard Service Level. Die nachstehenden Klauseln definieren das Standard Service Level von applantic für die Vereine, welche die Plattform nutzen. Soweit keine darüber hinaus gehenden Service- und Wartungsleistungen oder ähnliches vereinbart wurden, werden diese von applantic auch nicht geschuldet.
Hilfeseiten/FAQ. Die erste Anlaufstelle für Fragen des Vereins ist die Hilfeseite unter
https://sportible.app/faq_und_support.
Ticketsystem. Zur Lösung von Fragen bietet applantic dem Vertragspartner Zugang zu dessen Ticketsystem. Ein Ticket wird durch Absenden der Anfrage im Ticketsystem erstellt. Die jeweilige Anfrage erhält eine eigene ID. Durch die ID-Zuweisung wird das Ticket eindeutig identifiziert und der Verlauf kann nachverfolgt werden. Die Tickets werden während den Servicezeiten innerhalb einer Antwortzeit von 3 Werktagen bearbeitet.
Bei Anfragen die nicht unmittelbar beantwortet, geklärt oder durchgeführt werden können, gibt applantic innerhalb von 3 Werktagen das weitere Vorgehen bekannt und übermittelt einen zugehörigen Zeitplan an den Auftraggeber.
Remote Service. Grundsätzlich erfolgt jeder Service via Videokonferenz und Remote Zugriff.
Vor-Ort-Service. Für den Fall, dass ein Vor-Ort-Service notwendig oder gewünscht ist, trägt die dadurch zusätzlich entstehenden Zeit- und Reisekosten immer der Auftraggeber.
Servicezeiten. Die Servicezeiten von applantic sind Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 16.00 Uhr (CET) sowie an Freitagen von 09.00 bis 12.00 Uhr (CET, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich).
Sprachen. Die Kommunikation mit applantic hat in deutscher und englischer Sprache zu erfolgen.
Ausschluss. applantic bietet keinen Support und/oder Beratungsdienstleistungen für Fremdanwendungen z.B. integrierte Third Party Produkte an.
Weiterentwicklung. applantic entwickelt die Plattform sportible sowie die dahinterstehende Software und Infrastruktur laufend technisch und inhaltlich weiter.
Soweit Anregungen von Vereinen aufgegriffen und umgesetzt werden, überträgt der Verein eventuelle damit verbundene Rechte des Vereins umfassend, aber nicht exklusiv an applantic, damit applantic das Resultat allen Vereinen zur Verfügung stellen kann.
Zur Sicherstellung, dass Fehler in neuen Funktionen einerseits umgehend behandelt werden können und andererseits zu keinen merkbaren Störungen führen, erfolgen Deployments zur Einführung neuer Funktionen der Plattform grundsätzlich von Montag bis Donnerstag vor 10:00 Uhr und nach 17:00 Uhr statt; dies jedoch nur, wenn der nächste Tag ein Werktag ist. Deployments zur Fehlerbehebung erfolgen nach Ermessen des Entwicklungsteams auch zu anderen Zeiten.
Reporting
Wenn der Vertragspartner fehlerhaftes Verhalten entdeckt, ist dies xxxxx unverzüglich zu melden. Die Meldung des Vertragspartners hat eine Problembeschreibung samt Angabe aller verfügbaren technische Daten (beispielsweise Browser, Betriebssystem oder Modellbezeichnung des Geräts) zu enthalten, die Fehlerklasse, den Zeitpunkt des Auftretens des Fehlers sowie, nach Möglichkeit, einen Screenshot und / oder ein Video des Fehlverhaltens.
Fehlerklassen
Die Parteien vereinbaren die unten angeführten Fehlerklassen für die Klassifikation von Softwaremängeln/ Fehlern.
Klasse 1. Die Nutzung der Software ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf wesentliche Funktionen und/oder die Sicherheit der Software; die Leistung kann nicht weiterverwendet werden.
Klasse 2. Die zweckmäßige Nutzung der Software ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf Funktionen und/oder die Sicherheit der Software, lässt aber eine Weiterverwendung der erbrachten Leistung zu.
Klasse 3. Die zweckmäßige Nutzung der Software ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der Software und lässt eine weitere Verwendung der Software mit nur geringen Einschränkungen zu.
Klasse 4. Die zweckmäßige Nutzung der Software ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der Software. Die Nutzung der Software bleibt uneingeschränkt möglich.
Reaktionszeiten
Als angemessene Reaktionszeit bis zum Beginn der Fehlerbehebung bzw. der Schadensaufarbeitung gilt ein Zeitraum von einem Tag bei Fehlern der Klasse 1, 7 Tagen bei Fehlern der Klasse 2, 2 Wochen bei Fehlern der Klasse 3 und 6 Wochen bei Fehlern der Klasse 4. Die Zeiten beziehen sich auf die Servicezeiten von applantic zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder auf später einvernehmlich abgeänderte Servicezeiten.
Die Fehlerbehebung bzw. die Schadensaufarbeitung hat unter Einsatz von der Fehlerklasse angemessenen, eine rasche Abwicklung ermöglichenden Ressourcen zu erfolgen und sind nach dem Beginn der Fehlerbehebung bzw. der Schadensaufarbeitung ohne unnötigen Aufschub bis zum Abschluss fortzusetzen.
Garantierte Uptime. applantic gewährt eine Verfügbarkeit der Plattform sportible von 99%, bezogen auf das Kalenderjahr.
Zulässige Nichtverfügbarkeit. Zeiten, in denen die Services in einem Monat wegen geplanter Wartungsarbeiten nicht verfügbar sind, und Zeiten, in denen die Services aufgrund von Umständen nicht verfügbar sind, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von applantic liegen, gelten als zulässige Nichtverfügbarkeit.
Als geplante Wartungsarbeit zählt die am längsten andauernde Wartungsarbeit eines Monats. Alle anderen Wartungsarbeiten zählen als Nichtverfügbarkeit.
Außerhalb der zumutbaren Kontrolle von applantic liegen insbesondere: höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Überschwemmungen, Brände, Erdbeben, zivile Unruhen, Terrorakte, Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, Angriffe, Ausfälle oder Verzögerungen bei der Telekommunikation, beim Internet-Service-Provider oder bei den Hosting-Einrichtungen, die mit Hardware-, Software- oder Stromversorgungssystemen zusammenhängen, die sich nicht im Besitz von applantic befinden.
Tatsächliche Uptime. Die Basis für die Berechnung der tatsächlichen Uptime ist daher die Gesamtzeit minus der zulässigen Nichtverfügbarkeit.
Qualitätssicherung. applantic ist bestrebt, dass der Zugriff auf die Plattform sportible auf den gängigen Betriebssystemen und Browsern gewährleistet ist, welche einen Marktanteil in Österreich von mindestens 5% haben.
Bei den Browsern handelt es sich jeweils um die aktuellsten und stabilen, d.h. vom Auto-Updater des Browsers selbst als aktuellste bezeichnete, Version.
Datenzugang. applantic ermöglicht dem Verein in dessen Profil Zugang zu den von applantic verarbeiteten personenbezogen oder sonstigen Daten. applantic ermöglicht dem Verein nach Beendigung des Vertrages für vier Wochen einen technischen Zugang zu dessen Profil.
Treuepflichten & Abwerbeverbot
Treuepflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
Abwerbeverbot. Der Vertragspartner als Unternehmer verpflichtet sich, keine Mitarbeiter oder Lieferanten von applantic abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Vertragspartner eine Konventionalstrafe in der Höhe des Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bzw. des Bruttojahresumsatzes des abgeworbenen Lieferanten zu bezahlen.
Entgelt
Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von applantic bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer, bei Verträgen mit Konsumenten inkl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Entgelt. Der Entgeltanspruch von applantic entsteht mit Schaltung von Werbeflächen der jeweiligen Nutzer auf den Vereinsprofilen. Für die Schaltung der Werbeflächen auf den jeweiligen Vereinsprofilen verpflichtet sich der Nutzer zur Zahlung einer Transaktionsgebühr an applantic. Die Höhe dieser Transaktionsgebühr ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot mit dem Nutzer.
Abrechnungsmodus. Die Abrechnung der Transaktionsgebühr erfolgt unmittelbar nach Schaltung auf dem jeweiligen Vereinsprofil durch den Nutzer.
Abrechnung nach Pauschale. Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Vertragspartners sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beigestellten Leistungen.
Abrechnung nach Aufwand. Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.
Stundenpool. Soweit ein Stundenpool für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wird, dient dies der Sicherung einer Mindestverfügbarkeit von applantic für den Vertragspartner im jeweiligen Zeitraum.
Im Fall von nicht verbrauchten Stunden sind diese Stunden daher nicht auf Folgezeiträume übertragbar, sondern verfallen, ohne dass dies einen Anspruch auf Preisminderung auslösen würde.
Im Fall des Nichtausreichens des Stundenkontingents hat applantic dies dem Vertragspartner frühestmöglich mitzuteilen. Eine Überschreitung des Stundenkontingents ist nur mit Zustimmung des Vertragspartners zulässig, außer die Überschreitung ist zur Vornahme unaufschiebbarer Maßnahmen zur Abwehr von Schäden des Vertragspartners notwendig und die rechtszeitige Einholung der Zustimmung des Vertragspartner ist nicht möglich.
Zusatzleistungen. Alle Leistungen von applantic, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.
Teilleistungen. Darüber hinaus ist applantic berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung sowie bei agilem Projektmanagement die im Rahmen der einzelnen Sprints erbrachten Leistungen.
Kostenvorschuss. Zudem ist applantic berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des Vertragspartners, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.
Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist applantic berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung auf Basis des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines an dessen Stellte tretenden Indexes vorzunehmen.
Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die Indexzahl, die sich für das jeweilige Monat vor dem Monat des Vertragsabschlusses errechnet. Schwankungen der Indexzahl nach unten bleiben unberücksichtigt. Die Preisanpassung erfolgt jeweils zum Ende des Kalenderjahres.
Auch sonst ist applantic berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von applantic beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von applantic nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen. Konsumenten haben bei Vorliegen der umgekehrten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Senkung des Entgelts.
Ungerechtfertigter Rücktritt bei Unternehmern. Für den Fall, dass der Vertragspartner als Unternehmer von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von applantic ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt applantic trotzdem das vereinbarte Honorar. applantic muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn applantic aus einem in der Sphäre des Vertragspartners liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
Zahlung
Fälligkeit Die Rechnungen von applantic sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.
Zahlbarkeit. Die Rechnungen von applantic sind binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
Zahlbarkeit bei Online-Geschäften. Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von applantic mit der Auftragserteilung zu bezahlen.
Überweisung. Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.
Sonstige Zahlungsarten. Der Vertragspartner ist weiters berechtigt, alle anderen von applantic angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Vertragspartner.
Vereinbarte Fremdleistungen. applantic ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Vertragspartners zu beauftragen.
Sofern applantic den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Vertragspartners zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.
Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Der Vertragspartner ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von applantic aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde von applantic schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
Ratenzahlung. Soweit applantic und der Vertragspartner eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.
Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei Verträgen mit Konsumenten Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der Vertragspartner hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Vertragspartners unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist applantic berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abrechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.
Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Vertragspartners und unter Setzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist applantic berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist applantic auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen.
Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann applantic selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.
Datenschutz-Informationen zu diesem Vertrag
Daten aus diesem Vertrag. Im Rahmen der Bereitstellung der Plattform sportible erhebt applantic gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO zum Zweck der Vertragserfüllung personenbezogene Daten des Vertragspartners. Darüber hinaus erfolgt eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners zum Zweck der Erfüllung rechtlicher Verpflichtung gemäß Art 6 Abs 1 lit c DSGVO (beispielsweise Rechnungslegung). Gemäß Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO verarbeitet applantic personenbezogene Daten des Vertragspartners zur Dokumentation der Geschäftsbeziehung.
Verpflichtende Datenbereitstellung / Folgen der Nichtbereitstellung. Es besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung der Bereitstellung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners. Stellt der Vertragspartner die von applantic zur Vertragserfüllung benötigten personenbezogenen Daten jedoch vor Vertragsabschluss applantic nicht zur Verfügung, hat dies zur Folge, dass applantic dem Vertragspartner kein Angebot unterbreiten kann bzw. kein Vertragsabschluss zwischen applantic und dem Vertragspartner zustande kommt.
Speicherdauer. Personenbezogene Daten des Vertragspartners werden zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen gemäß § 132 Abs 1 BAO für zumindest sieben Jahre aufbewahrt. Darüber hinaus findet eine Speicherung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners zum Zweck der Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal zehn Jahre nach Abschluss der Aufträge statt.
Sofern zwischen applantic und dem Vertragspartner kein Vertragsabschluss erfolgte, werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners zum Zweck der Dokumentation der Geschäftsbeziehung für voraussichtlich zwölf Monate aufbewahrt.
Weitergabe. Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Eine Weitergabe der Daten des Vertragspartners erfolgt, abgesehen von einer Weitergabe an nachstehend angeführten Empfänger bzw. Empfängerkategorien, nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Vertragspartner.
- Bankinstitute (Zahlungsabwicklung)
- Provider (Zurverfügungstellung der Plattform sportible)
- Zur Vertragsabwicklung erforderliche Auftragsverarbeiter wie z.B. Kommunikationsdienstleister
Eine Weitergabe an sonstige, nicht in dieser Liste genannte Empfänger erfolgt nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Vertragspartner.
Weltweite Verarbeitung. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners durch applantic erfolgt – sofern möglich - ausschließlich in der Europäischen Union.
Eine Verarbeitung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners in Drittstaaten erfolgt nur
- sofern diese entweder zur Erfüllung des Vertrages zwischen applantic und dem Vertragspartner erforderlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder
- sofern diese zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag des Vertragspartners erforderlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder
- nach Unterrichtung der möglichen Risken der Datenverarbeitung durch applantic in denjenigen Drittstaaten, in dem die Datenverarbeitung geplant ist und ausdrücklicher Einwilligung des Vertragspartners gemäß Artikel 49 Abs 1 lit a DSGVO.
Widerspruchsrecht. Der Vertragspartner hat das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs werden seine personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Direktwerbung verarbeitet.
Betroffenenrechte. Der Vertragspartner hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
Haftung
Klassischer Werkvertrag. Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet applantic für die Zielerreichung.
Eingriffe des Vertragspartners. Wenn der Vertragspartner eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von applantic eingreift oder undokumentierte oder für applantic nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von applantic, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
Gewährleistung. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus gelten bei Konsumenten eventuell zusätzlich im Rahmen der Produktbeschreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen.
Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind bei Unternehmern auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung bei Unternehmern vollständig ausgeschlossen.
Abweichungen von technischen ÖNORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Vertragspartner bei Verträgen mit Unternehmern keinesfalls zu einem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist.
Dem Vertragspartner als Unternehmer steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von applantic zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist bei Unternehmen weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.
Irrtum, Verkürzung über die Hälfte bei Unternehmern. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit diese bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. bei Verträgen mit Konsumenten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von applantic beruhen.
Derartige Ansprüche von Unternehmern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.
Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.
Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind bei Verträgen mit Unternehmern keine Erfüllungsgehilfen von applantic, nicht bei der Verfolgung der Interessen von applantic tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von applantic einbezogen.
Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit bei Verträgen mit Unternehmern jegliche verschuldensabhängige Haftung von applantic zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von applantic ausgeschlossen.
Werden bei Verträgen mit Unternehmern die Fremdleistungen auf Weisung des Vertragspartners herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von applantic ausgeschlossen.
Haftung bei der Verwendung von Services und Komponenten Dritter. Soweit applantic bei Verträgen mit Unternehmern vereinbarungsgemäß auf Services und Komponenten Dritter aufbaut, ist jegliche verschuldensunabhängige Haftung von applantic für die Services und Komponenten dieser Dritten ausgeschlossen und jegliche verschuldensabhängige Haftung zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert.
Haftung bei Integration von Leistungen, Produkten, Daten und Rechte durch den Vertragspartner. applantic trifft für Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Vertragspartners oder Dritter, welche durch den Vertragspartner verarbeitet oder integriert werden, keine Haftung. Sollte applantic jedoch über die Rechtswidrigkeit der Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Vertragspartners oder Dritter informiert werden, dann ist applantic berechtigt und gesetzlich verpflichtet, diese Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Vertragspartners oder Dritter zu deaktivieren bzw. zu löschen bzw. den Vertrag mit dem Vertragspartner aus wichtigem Grunde aufzulösen. Der Vertragspartner hält applantic diesbezüglich schad- und klaglos.
Haftung bei kostenlosen Leistungen. Soweit applantic Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist bei Verträgen mit Unternehmern jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen.
Beweislast bei Unternehmern. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von applantic ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Vertragspartner zu beweisen.
Nachfrist bei Unternehmern. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Vertragspartner erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser applantic schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.
Vertragsrücktritt bei Unternehmern. Ein Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.
Schlussbestimmungen
Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Vertragspartner und applantic ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
Zwingendes Verbraucherrecht. Sofern bei Verträgen mit Konsumenten die berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit von applantic auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet ist, bleibt der Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats dem Verbraucher bieten, durch das vereinbarte anzuwendende Recht unberührt.
Vertrags-ÖNORM. Sofern vertragliche ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch nicht.
Gerichtsstand bei Unternehmern. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen applantic und Unternehmen wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Elsbethen vereinbart. applantic ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von applantic und des Unternehmens berechtigt.